Auslandszeiten, bei denen du Kindergeld bekommst
Wenn du dich für einen zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt entscheidest, besteht in der Regel immer die Möglichkeit, Kindergeld zu erhalten. Kindergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgezahlt. Es ist schwierig diese Voraussetzungen zu verallgemeinern, daher erklären wir, was du bei den einzelnen Programmen beachten musst. Generell gilt jedoch, dass oftmals im Einzelfall entschieden wird, ob Anspruch besteht. Das trifft besonders auf die Programme Au-pair und Work-and-Travel zu.
Au-pair
Das Au-pair Programm bildet einen Grenzfall, da die gesetzliche Grundlage leider nicht eindeutig geregelt ist. Es obliegt im Grunde dem jeweiligen Sachbearbeiter zu entscheiden, ob Anspruch auf Kindergeld besteht oder nicht. Es gibt Fälle, in denen wurde Au-pairs das Kindergeld weiterhin gezahlt. Manche von ihnen mussten es jedoch auch wieder zurückzahlen. Andere haben den Antrag gar nicht erst bewilligt bekommen. Du hast die Möglichkeit das Kindergeld bei Ablehnung einzuklagen. Es gibt durchaus Fälle, in denen das bereits erfolgreich geschehen ist. Auch wenn die Rechtlage in diesem Fall nicht ganz eindeutig ist, solltest du das Kindergeld in jedem Fall beantragen.
Normalerweise besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn du während deines Au-pair Jahres nachweislich am Fremdsprachenunterricht teilnimmst. Oft musst du allerdings mindestens 10 Stunden in der Woche nachweisen. Das ist natürlich nicht möglich, wenn du als Au-pair arbeitest. Du darfst zwar College Kurse belegen, aber diese umfassen meist nur 3 Stunden/Woche. Zudem muss sich der Fremdsprachenunterricht über den kompletten Zeitraum des Au-pair Jahres erstrecken.
Demi-pair
Im Gegensatz zum Au-pair Programm, handelt es sich beim Demi-pair Programm hauptsächlich um eine akademische Ausbildung. Da du mind. 20 Stunden pro Woche zur Universität gehst und nebenbei als Kinderfrau für die Familie arbeitest, erfüllst du die Voraussetzung für den Kindergeldanspruch.
Work-and-Travel
Grundsätzlich wird beim Work and Travel kein Kindergeld gezahlt. Kindergeld wird in der Regel nur dann gezahlt, wenn man eine Ausbildung macht oder studiert und zu diesem Zweck auf Erwerbseinnahmen verzichtet. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel. Einige Work and Traveller sollen demnach das Kindergeld erhalten haben, wenn sie z.B. einen Sprachkurs von mindestens 10 Stunden pro Woche nachweisen konnten oder ein unbezahltes Pflichtpraktikum im Rahmen des angestrebten Studiums absolviert haben. In jedem Fall lohnt es sich hier immer konkret bei der Familienkasse nachzufragen.
Schüleraustausch
Wenn du dich entscheidest, an einem Schüleraustausch im Ausland teilzunehmen, wird das Kindergeld einfach die gesamte Zeit weitergezahlt. Das basiert auf der Entscheidung der Familienkasse, dass alle Kinder unter 18 Jahren immer Anspruch auf Kindergeld haben. Solltest du während des Schüleraustausches 18 werden, besteht weiterhin Anspruch auf das Kindergeld. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass du im Anschluss an den Austausch eine Ausbildung oder ein Studium beginnst.
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Sprachkurs
Solltest du als Minderjährige/r an einem Sprachkurs (z.B. in den Sommerferien) teilnehmen, wird das Kindergeld automatisch weiter gezahlt. Falls du als über-18-Jährige/r einen Sprachkurs machen möchtest, darf dieser nicht länger als 4 Monate dauern und sollte in der Übergangszeit zwischen Schulabschluss und Studien- bzw. Ausbildungsbeginn liegen. So bleibt der Anspruch auf Kindergeld weiterhin bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch bestehen, wenn du während deiner Ausbildung oder deines Studiums an einem Sprachkurs im Ausland teilnimmst.
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Auslandsstudium
Auch während deines Auslandsstudiums kannst du weiterhin Kindergeld beziehen. Entscheidest du dich für ein komplettes Auslandsstudium, gilt dieses als Erstausbildung (natürlich nur, wenn du noch keine andere Erstausbildung genossen hast). Allerdings muss eine Bindung zu Deutschland bestehen bleiben. Du musst nachweisen, dass du weiterhin regelmäßig nach Deutschland pendelst, um Verwandte oder Freunde zu besuchen. Solltest du ein oder zwei Auslandssemester absolvieren wollen, wird das Kindergeld auch weiterhin ausgezahlt. Das Auslandssemester gilt in diesem Fall als Teil der Erstausbildung. Ab einem Studienaufenthalt von mehr als 12 Monaten im Ausland, muss wiederum die Bindung zu Deutschland nachgewiesen werden.
Freiwilligendienst
Bei Absolvierung eines Freiwilligen Sozialen bzw. Ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ) im Ausland, wird Kindergeld weiterhin ausgezahlt. Das ist gesetzlich abgesichert und hat eventuell auch Einfluss auf die Dauer der Kindergeldauszahlung. Kindergeld wird immer maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausgezahlt, unabhängig vom Status deiner Ausbildung. Dieser Zeitraum kann sich aber verlängern, wenn man u.a. eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat. Auch das wird im Einzelfall entschieden und trifft nicht auf jedes Programm zu, das unter Freiwilligendienst läuft.
Praktikum
Für ein Praktikum im Ausland gelten dieselben Voraussetzungen wie für ein Inlandspraktikum. Solange Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Berufsausbildung vermittelt werden, besteht Anspruch auf Kindergeld. Oftmals werden Praktika für die Ausbildung oder das Studium vorausgesetzt. In diesem Fall besteht ebenfalls weiterhin Anspruch. Steht das Praktikum allerdings in keinem Zusammenhang mit deiner Ausbildung oder deinem Studium, so werden die Kindergeldzahlungen eingestellt.